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Art. 88 Registertechnische Anpassung von Gruppen von Personenstandsdaten 304
Besteht bei einer Gruppe beurkundeter Personenstandsdaten ein gleichartiger und ausschliesslich registertechnischer Anpassungsbedarf, so kann das EAZW den FIS durch schriftliche Verfügung anweisen, diese im Personenstandsregister anzupassen. 304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). |
