|
|
|
Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung 44
1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist45. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten. 2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente:
3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt. 4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 45 Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand.html. |
