Verordnung
|
|
Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
1 Die Kontrollführung durch den Zivilschutz im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) umfasst insbesondere:
2 Die Kontrollführung ist Sache der zuständigen Stellen der Kantone. 3 Inhaber der im PISA enthaltenen Daten ist das Kommando Ausbildung (Art. 2a und Anhang 1 MIV). Das BABS ist Datenherr der im PISA enthaltenen Daten für den Bereich Zivilschutz. |
