Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten

1 Schutz­bau­ten dür­fen nur so weit zi­vil­schutz­fremd ge­nutzt wer­den, als sie in­ner­halb von fünf Ta­gen nach ei­nem Ent­scheid zur Ver­stär­kung des Be­völ­ke­rungs­schut­zes im Hin­blick auf einen be­waff­ne­ten Kon­flikt be­triebs- und ein­satz­be­reit ge­macht wer­den kön­nen. Die zi­vil­schutz­frem­de Nut­zung darf die Durch­füh­rung der pe­ri­odi­schen Kon­trol­len nicht be­ein­träch­ti­gen.

2 Zi­vil­schutz­frem­de Nut­zun­gen von Schutz­an­la­gen und öf­fent­li­chen Schutz­räu­men müs­sen, den zu­stän­di­gen Be­hör­den zur Be­wil­li­gung vor­ge­legt wer­den, wenn bau­li­che An­pas­sun­gen und Ver­än­de­run­gen an der Struk­tur und an den tech­ni­schen Schutz­bau­sys­te­men vor­ge­nom­men wer­den sol­len.

3 Die Nut­zung von Schutz­an­la­gen bei Ka­ta­stro­phen und in Not­la­gen muss je­der­zeit mög­lich sein. Dies gilt auch für öf­fent­li­che Schutz­räu­me, die als Not­un­ter­künf­te vor­ge­se­hen sind.

4 Das BABS kann die Ver­wen­dung von Schutz­bau­ten durch Drit­te re­geln.

BGE

99 IB 60 () from 2. Februar 1973
Regeste: Bundesgesetz über den Zivilschutz; Zivilschutz- Verordnung: Subventionierung von Zivilschutzanlagen und -einrichtungen. - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Gesetzmässigkeit des Art. 106 Abs. 3 Zivilschutz-Verordnung.

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