Verordnung
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Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten
1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. 2 Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. 3 Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. 4 Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. BGE
99 IB 60 () from 2. Februar 1973
Regeste: Bundesgesetz über den Zivilschutz; Zivilschutz- Verordnung: Subventionierung von Zivilschutzanlagen und -einrichtungen. - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Gesetzmässigkeit des Art. 106 Abs. 3 Zivilschutz-Verordnung. |