Verordnung
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Art. 12 Entscheide
1 Die Entscheide der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen lauten:
2 Ist eine erneute Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein entsprechendes Gesuch und legt die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei. |