Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 12Entscheide
1 Die Entscheide der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen lauten:
a.
schutzdienstfähig;
b.
aus gesundheitlichen Gründen dispensiert;
c.
beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen;
d.
in ärztliche Behandlung entlassen.
2 Ist eine erneute Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein entsprechendes Gesuch und legt die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.