Verordnung
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Art. 20 Vorzeitige Entlassung
1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch einer Partnerorganisation vorzeitig entlassen werden:
2 Als Partnerorganisation gelten:
3 Eine vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht wird nur bewilligt, wenn:
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