Verordnung
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Art. 23 Dienstbüchlein
1 Die vorzeitig entlassene Person muss das Dienstbüchlein sorgfältig aufbewahren. 2 Im Falle einer Wiedereinteilung muss der oder die Schutzdienstpflichtige das Dienstbüchlein der an seinem oder ihrem Wohnort für den Zivilschutz zuständigen Stelle zustellen. |