Verordnung
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Art. 30 Funktionen und Grade
1 Schutzdienstpflichtigen wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Zivilschutz ein Grad zugewiesen. 2 Die Funktionen und Grade sind in Anhang 1 festgelegt. 3 Die Kantone weisen den Kommandanten und Kommandantinnen sowie den Stellvertretern und Stellvertreterinnen auf Basis der Formationsgrösse einen Grad nach Anhang 1 zu. 4 Die Kommandanten und Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern. |