Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten

Die Grund­aus­bil­dung, Zu­satz­aus­bil­dung oder Ka­der­aus­bil­dung gilt als ab­sol­viert, wenn der oder die Schutz­dienst­pflich­ti­ge die im Aus­bil­dungs­pro­gramm fest­ge­leg­te Aus­bil­dungs­zeit zu 90 Pro­zent be­sucht hat.

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