Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten

1 Schutz­dienst­pflich­ti­ge kön­nen bei der auf­bie­ten­den Stel­le spä­tes­tens drei Wo­chen vor dem Ein­rücken ein schrift­li­ches Ge­such um Ver­schie­bung ein­rei­chen. Das Ge­such ist zu be­grün­den. Ein An­spruch auf Ver­schie­bung von Aus­bil­dungs­diens­ten be­steht nicht.

2 Die auf­bie­ten­de Stel­le ent­schei­det über das Ge­such.

3 So­lan­ge das Ge­such nicht be­wil­ligt ist, be­steht die Ein­rückungs­pflicht wei­ter.

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