Verordnung
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Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht. 2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. 3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. |