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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 61Besondere Ereignisse
Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die in einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge von ihrer Aufgabe entbunden werden.