Verordnung
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Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem
1 Das BABS betreibt für seine Kurse ein Veranstaltungsadministratorsystem. 2 Die im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Daten werden in Anhang 3 aufgeführt. 3 Das BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden. 4 Die Aufbewahrung und Vernichtung der im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten von Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach Artikel 93 Absatz 4 BZG. Die übrigen im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten werden nach dem Ende des jeweiligen Kurses während zehn Jahren aufbewahrt und danach vernichtet. |