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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 65Veranstaltungsadministratorsystem
1 Das BABS betreibt für seine Kurse ein Veranstaltungsadministratorsystem.
2 Die im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Daten werden in Anhang 3 aufgeführt.
3 Das BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden.
4 Die Aufbewahrung und Vernichtung der im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten von Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach Artikel 93 Absatz 4 BZG. Die übrigen im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten werden nach dem Ende des jeweiligen Kurses während zehn Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.