Verordnung
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Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. 2 Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundesrats ausgerüstet werden. 3 Werden vor dem 1. Januar 1987 erstellte Schutzräume oder Schutzplätze, die den Mindestanforderungen entsprechen, jedoch nicht ausgerüstet sind, bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen, so sind diese auszurüsten. 4 Das BABS erlässt Vorgaben zur Ausrüstung der Schutzräume durch Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen. 5 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, wo sich der Schutzraum befindet, zu lagern. 6 Das BABS regelt die technischen Einzelheiten. |