Verordnung
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Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1 Ein Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit können folgende Personen und Stellen einreichen:
2 Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d reichen ihr begründetes Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein. 3 Dem Gesuch sind das Dienstbüchlein und gegebenenfalls die Arztzeugnisse in einem verschlossenen Umschlag beizulegen. 4 Bis zum Entscheid über ihre Schutzdiensttauglichkeit darf die zu überprüfende Person zu keinen Schutzdienstleistungen aufgeboten werden. |