Verordnung
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Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
1 Kulturgüterschutzräume müssen die Mindestanforderungen für Schutzbauten nach Artikel 104 erfüllen. Ausgenommen sind die Bestimmungen zu den Anforderungen an den primären Strahlenschutz und das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. 2 Kulturgüterschutzräume müssen Naturgefahrenereignisse mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 300 Jahren schadenfrei überstehen. 3 Bei sehr seltenen Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 1000 Jahren sind allfällige Schäden durch bauliche und organisatorische Massnahmen auf ein Minimum zu begrenzen. 4 Kulturgüterschutzräume müssen im Hinblick auf mögliche Einwirkungen, insbesondere auch durch Naturgefahren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und mindestens in der Bauwerksklasse II nach der SIA-Norm 26111 errichtet werden. 5 Die Schutzhülle muss auf eine Nutzungsdauer von mindestens 100 Jahren ausgerichtet sein. 6 Das BABS regelt die weiteren kulturgüterschutzspezifischen Anforderungen. 11 Die SIA-Norm 261 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenpflichtig abgerufen werden (www.sia.ch> sia.shop > Normenwerk > Architekt > 261). |