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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 84Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
1 Kulturgüterschutzräume müssen die Mindestanforderungen für Schutzbauten nach Artikel 104 erfüllen. Ausgenommen sind die Bestimmungen zu den Anforderungen an den primären Strahlenschutz und das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
2 Kulturgüterschutzräume müssen Naturgefahrenereignisse mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 300 Jahren schadenfrei überstehen.
3 Bei sehr seltenen Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 1000 Jahren sind allfällige Schäden durch bauliche und organisatorische Massnahmen auf ein Minimum zu begrenzen.
4 Kulturgüterschutzräume müssen im Hinblick auf mögliche Einwirkungen, insbesondere auch durch Naturgefahren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und mindestens in der Bauwerksklasse II nach der SIA-Norm 26111 errichtet werden.
5 Die Schutzhülle muss auf eine Nutzungsdauer von mindestens 100 Jahren ausgerichtet sein.
6 Das BABS regelt die weiteren kulturgüterschutzspezifischen Anforderungen.
11 Die SIA-Norm 261 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenpflichtig abgerufen werden (www.sia.ch> sia.shop > Normenwerk > Architekt > 261).