Verordnung
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Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen
1 Der Kanton sorgt für die zweckmässige und sichere Einrichtung der Kulturgüterschutzräume. 2 Die Einrichtung umfasst insbesondere stapelbare Behälter, Gestelle, Rollregale, Planschränke und Drahtwände für Bilder. 3 Sie muss erforderlich und zweckmässig sein und soweit notwendig schocksicher befestigt werden. 4 Sie muss einen den Kulturgütern angepassten mechanischen Schutz aufweisen. Die Materialien und die Konstruktionen müssen während einer Nutzungsdauer von mindestens dreissig Jahren die erforderliche physikalische und chemische Stabilität garantieren. Spezielle Empfindlichkeiten der gelagerten Kulturgüter und besondere lokale Risiken sind zu berücksichtigen. |