Verordnung
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Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung
1 Die Kantone erstellen eine Bedarfsplanung, in der sie die benötigten Schutzanlagen bestimmen. 2 Sie aktualisieren die Bedarfsplanung mindestens alle zehn Jahre. 3 Das BABS macht technische Vorgaben für die kantonale Bedarfsplanung. |