Verordnung
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Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
1 Art, Anzahl und Typ der Schutzanlagen richten sich nach dem Bedarf der Kantone für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen:
2 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen geografischen, topografischen oder politischen Verhältnissen, kann das BABS eine von Absatz 1 Buchstaben a und b abweichende Bedarfsplanung genehmigen. Die Abweichung darf maximal 50 Prozent betragen. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Schutzanlagen sowohl technisch wie personell entsprechend ihrer Funktion betrieben werden können. 4 Die Reserve an Bereitstellungsanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts kann in einer reduzierten Betriebs- und Einsatzbereitschaft gehalten werden. Die Kantone nehmen mindestens planerische Vorbereitungen zur Erhöhung der Betriebs- und Einsatzbereitschaft dieser Schutzanlagen vor. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebs- und Einsatzbereitschaft innert zwölf Monaten hergestellt werden kann. |