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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 92Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
1 Art, Anzahl und Typ der Schutzanlagen richten sich nach dem Bedarf der Kantone für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen:
a.
Jedes kantonale und regionale Führungsorgan verfügt über einen Kommandoposten.
b.
Die Zivilschutzorganisationen verfügen über die zur geschützten Unterbringung ihres Personals und Materials erforderlichen Bereitstellungsanlagen.
c.
Für den Fall eines bewaffneten Konflikts ist zusätzlich eine Reserve an Bereitstellungsanlagen von maximal 30 Prozent der Sollbestände einzuplanen.
2 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen geografischen, topografischen oder politischen Verhältnissen, kann das BABS eine von Absatz 1 Buchstaben a und b abweichende Bedarfsplanung genehmigen. Die Abweichung darf maximal 50 Prozent betragen.
3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Schutzanlagen sowohl technisch wie personell entsprechend ihrer Funktion betrieben werden können.
4 Die Reserve an Bereitstellungsanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts kann in einer reduzierten Betriebs- und Einsatzbereitschaft gehalten werden. Die Kantone nehmen mindestens planerische Vorbereitungen zur Erhöhung der Betriebs- und Einsatzbereitschaft dieser Schutzanlagen vor. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebs- und Einsatzbereitschaft innert zwölf Monaten hergestellt werden kann.