Verordnung
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Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen
1 Die Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen richtet sich nach der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung. 2 Das BABS kann die technischen und administrativen Aspekte der Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen regeln. |