Verordnung
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Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
1 Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung der Schutzanlage ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Projekts ein. 2 Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten für die Erstellung einer Schutzanlage die Kosten für die Erstellung eines Normkellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen. 3 Das BABS kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn:
4 Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Gesuchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten. 5 Das BABS kann im Einvernehmen mit dem Kanton und dem Bauherrn oder der Bauherrin gestützt auf ein konkretes Projekt die Mehrkosten als Kostendach oder als Pauschale festlegen. |