Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten

1 Die Kan­to­ne rei­chen dem BABS mit dem Ge­such um Ge­neh­mi­gung der Schutz­an­la­ge ein Ge­such um Über­nah­me der Mehr­kos­ten so­wie einen ver­bind­li­chen Zeit­plan für die Rea­li­sie­rung des Pro­jekts ein.

2 Zur Er­mitt­lung der an­er­kann­ten Mehr­kos­ten sind von den Ge­samt­kos­ten für die Er­stel­lung ei­ner Schutz­an­la­ge die Kos­ten für die Er­stel­lung ei­nes Norm­kel­lers glei­cher Flä­che und Raum­hö­he ab­zu­zie­hen.

3 Das BABS kann die Über­nah­me der Mehr­kos­ten teil­wei­se oder ganz ab­leh­nen oder be­reits be­zahl­te Bei­trä­ge zu­rück­for­dern, wenn:

a.
die Über­nah­me ge­stützt auf einen an­de­ren Er­lass be­an­tragt oder be­reits ge­neh­migt wur­de; oder
b.
die mit der Ge­neh­mi­gung des Pro­jekts ver­bun­de­nen Be­din­gun­gen und Auf­la­gen, ins­be­son­de­re der Zeit­plan der Rea­li­sie­rung, nicht ein­ge­hal­ten wur­den.

4 Der Bau­be­ginn muss in­ner­halb von zwei Jah­ren nach der Ge­neh­mi­gung des Ge­suchs er­fol­gen. An­dern­falls ver­wirkt der An­spruch auf Über­nah­me der Mehr­kos­ten.

5 Das BABS kann im Ein­ver­neh­men mit dem Kan­ton und dem Bau­herrn oder der Bau­her­rin ge­stützt auf ein kon­kre­tes Pro­jekt die Mehr­kos­ten als Kos­ten­dach oder als Pau­scha­le fest­le­gen.

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