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Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

Art. 1

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt den Zi­vil­schutz als Teil des Be­völ­ke­rungs­schut­zes.

2 Sie re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
die Schutz­dienst­taug­lich­keit und die Schutz­dienst­fä­hig­keit;
b.
die Schutz­dienst­pflicht und die Schutz­dienst­leis­tung;
c.
die Schutz­bau­ten;
d.
die Aus­bil­dung;
e.
das Ma­te­ri­al.