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Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen
1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Gesuche um Aufhebung oder Stilllegung einer Schutzanlage ein. 2 Die Aufhebung von Schutzanlagen richtet sich nach der kantonalen Bedarfsplanung. 3 Bei der Aufhebung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen:
4 Das BABS entscheidet über die Aufhebung oder Stilllegung. 5 Es kann die Rahmenbedingungen und Vorgaben regeln. BGE
118 IB 569 () from 18. August 1992
Regeste: Art. 164 Abs. 3 MO, Art. 1 Abs. 1 ZSG; Unterstellung von Bauvorhaben des Zivilschutzes unter das kantonale Baubewilligungsverfahren. Aus Art. 164 Abs. 3 MO und Art. 1 Abs. 1 ZSG lässt sich nicht herauslesen, dass Zivilschutzbauten von der kantonalen Baubewilligungspflicht ausgenommen seien (E. 3). Eine solche Befreiung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesamten Zivilschutzgesetzgebung (E. 4), noch drängt sie sich aufgrund einer Interessenabwägung auf (E. 5). |