Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen

1 Die Kan­to­ne rei­chen dem BABS ih­re Ge­su­che um Auf­he­bung oder Still­le­gung ei­ner Schutz­an­la­ge ein.

2 Die Auf­he­bung von Schutz­an­la­gen rich­tet sich nach der kan­to­na­len Be­darfs­pla­nung.

3 Bei der Auf­he­bung ei­ner Schutz­an­la­ge ist Fol­gen­des zu prü­fen:

a.
die Mög­lich­keit ei­ner Um­nut­zung der Schutz­an­la­ge oder ei­nes Teils der Schutz­an­la­ge zu­guns­ten des Zi­vil­schut­zes;
b.
die Mög­lich­keit ei­ner zi­vil­schutz­na­hen Um­nut­zung nach Ar­ti­kel 76 Ab­satz 2;
c.
die Mög­lich­keit ei­ner an­der­wei­ti­gen Nut­zung.

4 Das BABS ent­schei­det über die Auf­he­bung oder Still­le­gung.

5 Es kann die Rah­men­be­din­gun­gen und Vor­ga­ben re­geln.

BGE

118 IB 569 () from 18. August 1992
Regeste: Art. 164 Abs. 3 MO, Art. 1 Abs. 1 ZSG; Unterstellung von Bauvorhaben des Zivilschutzes unter das kantonale Baubewilligungsverfahren. Aus Art. 164 Abs. 3 MO und Art. 1 Abs. 1 ZSG lässt sich nicht herauslesen, dass Zivilschutzbauten von der kantonalen Baubewilligungspflicht ausgenommen seien (E. 3). Eine solche Befreiung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesamten Zivilschutzgesetzgebung (E. 4), noch drängt sie sich aufgrund einer Interessenabwägung auf (E. 5).

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