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Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten
1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:
2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. 3 Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen. BGE
115 IA 139 () from 3. Mai 1989
Regeste: Art. 85 lit. a OG; kommunales Finanzreferendum; Ausgabenbewilligung für Zivilschutzanlage. 1. § 121 Gemeindegesetz ZH: Die bundesgerichtliche Praxis zum kantonalrechtlichen Begriff der neuen und der gebundenen Ausgabe ist auch auf die Gemeinden des Kantons Zürich anwendbar (E. 2). 2. Gebundene Ausgabe: Abgrenzung zur neuen Ausgabe wegen eines verhältnismässig grossen Handlungsspielraums; Anwendung auf eine Zivilschutzanlage (E. 2c, 3-4).
118 IB 569 () from 18. August 1992
Regeste: Art. 164 Abs. 3 MO, Art. 1 Abs. 1 ZSG; Unterstellung von Bauvorhaben des Zivilschutzes unter das kantonale Baubewilligungsverfahren. Aus Art. 164 Abs. 3 MO und Art. 1 Abs. 1 ZSG lässt sich nicht herauslesen, dass Zivilschutzbauten von der kantonalen Baubewilligungspflicht ausgenommen seien (E. 3). Eine solche Befreiung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesamten Zivilschutzgesetzgebung (E. 4), noch drängt sie sich aufgrund einer Interessenabwägung auf (E. 5). |