Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten

Das BABS kann die tech­ni­schen Ein­zel­hei­ten für den Un­ter­halt und die Be­triebs­be­reit­schaft der Schutz­bau­ten re­geln.

BGE

99 IB 60 () from 2. Februar 1973
Regeste: Bundesgesetz über den Zivilschutz; Zivilschutz- Verordnung: Subventionierung von Zivilschutzanlagen und -einrichtungen. - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Gesetzmässigkeit des Art. 106 Abs. 3 Zivilschutz-Verordnung.

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