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Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten

Das BABS kann die tech­ni­schen Ein­zel­hei­ten für den Un­ter­halt und die Be­triebs­be­reit­schaft der Schutz­bau­ten re­geln.