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Art. 19
1 Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, muss bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch einreichen. 2 Personen, deren Gesuch angenommen wurde, müssen an einer Rekrutierung teilnehmen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rekrutiert worden sind. 3 Die Aufnahme in den Zivilschutz gilt nur in dem Kanton, der über das Gesuch entschieden hat. 4 Freiwillige können vom Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden. 5 Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten. |