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Art. 2 Begriffe
1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich. 2 Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig. |