Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 2 Begriffe

1 Wer aus me­di­zi­ni­scher Sicht kör­per­lich, in­tel­lek­tu­ell und psy­chisch den An­for­de­run­gen des Schutz­diens­tes ge­nügt, gilt als schutz­dienst­taug­lich.

2 Wer schutz­dienst­taug­lich und aus me­di­zi­ni­scher Sicht in der La­ge ist, einen be­vor­ste­hen­den Schutz­dienst zu leis­ten, gilt als schutz­dienst­fä­hig.

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