Open article in different language:
FR
|
Art. 22 Wiedereinteilung
1 Entfällt der Grund für die vorzeitige Entlassung, so muss die Partnerorganisation dies der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons melden. Diese leitet die Meldung an die für den Zivilschutz am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen zuständige Stelle weiter. 2 In der Meldung ist anzugeben, warum die betreffende Person bei der Partnerorganisation nicht mehr benötigt wird. Entfällt der Grund nur vorübergehend, so ist dies in der Meldung anzugeben. 3 Als Grund gilt insbesondere:
4 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die Wiedereinteilung und meldet dies unverzüglich:
|