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Art. 27 Berechnung des Solds
1 Die Soldansätze richten sich, entsprechend dem Grad, nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung vom 21. Februar 20186 über die Verwaltung der Armee.7 2 Dienstleistungen, die der Funktion in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold. 3 Dienstleistungen, die mindestens zwei, aber weniger als acht Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahrs zusammengerechnet und vergütet; je acht Stunden und ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 647). |