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Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
1 Schutzdienstpflichtige ab dem Grad eines Korporals bilden das Kader. 2 Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung der neuen Funktion erforderlich ist, befördert werden. 3 Spezialisten und Spezialistinnen können erst nach dem Abschluss der erforderlichen Zusatzausbildung ihre Funktion übernehmen. |