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Art. 33
1 Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Schutzdienstpflichtige zu Erfüllung von Bundesaufgaben zur Verfügung. Dazu kann das BABS mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Ausbildung, die Kontrollführung, das Aufgebot, die Ausrüstung, die Führung und die Kostentragung geregelt. |