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Art. 44 Urlaub
1 Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. 2 Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch. 3 Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienstanlasses. 4 Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. |