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Art. 45 Definitionen
1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden. 2 Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. 3 Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195211 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
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