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Art. 47 Gesuch
1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene dem BABS spätestens ein Jahr vor Beginn des Einsatzes ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf ein später eingereichtes Gesuch eingetreten werden. 2 Die Eingabe erfolgt über die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons. Diese ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der personellen und materiellen Ressourcen und leitet es an das BABS weiter. 3 Liegen bei einem Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte in verschiedenen Kantonen oder sind sie organisatorisch voneinander getrennt, so muss für jeden Einsatz und für jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden. 4 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 46 erfüllt sind. |