Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze

Die Schutz­dienst­pflich­ti­gen dür­fen nur für die in der Be­wil­li­gung auf­ge­führ­ten Ar­bei­ten und un­ter Ein­hal­tung der dar­in auf­ge­führ­ten Be­din­gun­gen und Auf­la­gen ein­ge­setzt wer­den.

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