Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 6 Entscheide

1 Die Ent­schei­de der UC lau­ten:

a.
schutz­dienst­taug­lich;
b.
schutz­dienst­taug­lich oh­ne Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen des Zi­vil­schut­zes;
c.
zu­rück­ge­stellt bis …;
d.
schutz­dien­st­un­taug­lich.

2 Per­so­nen, de­ren Schutz­dienst­taug­lich­keit im Zeit­punkt der Be­ur­tei­lung un­klar ist oder nicht ab­sch­lies­send be­ur­teilt wer­den kann, wer­den zu­rück­ge­stellt. Die Ge­samt­dau­er der Zu­rück­stel­lung darf nicht mehr als zwei Jah­re be­tra­gen.

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