Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 60 Einsatzort

Ein­sät­ze zu­guns­ten der Ge­mein­schaft kön­nen aus­ser­halb des Wohn­sitz­kan­tons der Schutz­dienst­pflich­ti­gen er­fol­gen.

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