Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 63 Zusatzausbildung

Ei­ne Zu­satz­aus­bil­dung ab­sol­vie­ren Schutz­dienst­pflich­ti­ge, die vor­ge­se­hen sind für:

a.
ei­ne Spe­zia­lis­ten­funk­ti­on;
b.
ei­ne Auf­ga­be, die zu­sätz­lich zu ih­rer or­dent­li­chen Funk­ti­on im Zi­vil­schutz be­son­de­re Fä­hig­kei­ten er­for­dert.

BGE

118 IV 269 () from 3. Juni 1992
Regeste: Art. 84 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZSG; Art. 63 ZSV; Zivilschutzverweigerung, ne bis in idem. Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe. 1. Grundlage und Inhalt des Grundsatzes ne bis in idem (E. 2). 2. Wurde eine Nichtbefolgung eines Aufgebotes zu Zivilschutzdienst als schwerer Fall qualifiziert und eine Strafe von einem Monat Gefängnis ausgesprochen, unter Berücksichtigung der generellen Verweigerung des Schutzdienstes und damit auch der künftigen Nichtbefolgungen von Aufgeboten, verstösst eine neuerliche Verurteilung und Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots zu Zivilschutzdienst gegen das Doppelbestrafungsverbot (E. 4). 3. Ist bei der ersten Bestrafung die generelle Verweigerung des Zivilschutzdienstes abschliessend berücksichtigt worden, dürfte auch nur eine Zusatzstrafe der Grösse Null ausgesprochen werden (E. 5).

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