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Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes
1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. 2 Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. 3 Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. 4 Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. 5 Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |