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Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone

Das BABS kann mit ein­zel­nen oder mit al­len Kan­to­nen Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen be­tref­fend die Be­schaf­fung von Ein­satz­ma­te­ri­al und der per­sön­li­chen Aus­rüs­tung der Schutz­dienst­pflich­ti­gen ab­sch­lies­sen.