Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)


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Art. 7 Eröffnung des Entscheids

1 Die UC teilt der zu be­ur­tei­len­den Per­son den Ent­scheid münd­lich mit, er­läu­tert ihn und er­öff­net ihn zu­sätz­lich schrift­lich. Er­folgt die Be­ur­tei­lung im Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren, so wird der Ent­scheid nur schrift­lich er­öff­net.

2 Der Ent­scheid wird der Stel­le, die das Ge­such ge­stellt oder wei­ter­ge­lei­tet hat, so­wie der für den Zi­vil­schutz zu­stän­di­gen Stel­le des Kan­tons mit­ge­teilt.

BGE

138 V 324 (9C_650/2011) from 18. Juni 2012
Regeste: Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3).

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