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Art. 7 Eröffnung des Entscheids
1 Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet. 2 Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt. |