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Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

Art. 7 Eröffnung des Entscheids

1 Die UC teilt der zu be­ur­tei­len­den Per­son den Ent­scheid münd­lich mit, er­läu­tert ihn und er­öff­net ihn zu­sätz­lich schrift­lich. Er­folgt die Be­ur­tei­lung im Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren, so wird der Ent­scheid nur schrift­lich er­öff­net.

2 Der Ent­scheid wird der Stel­le, die das Ge­such ge­stellt oder wei­ter­ge­lei­tet hat, so­wie der für den Zi­vil­schutz zu­stän­di­gen Stel­le des Kan­tons mit­ge­teilt.