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Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
1 Die Kantone können festlegen, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden. 2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach dem Baubeginn des ersten Gebäudes erstellt werden. 3 Für jedes Gebäude ist vor dem Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu erbringen. |