Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Ersatzbeiträge können ausschliesslich für die Aufgaben nach Artikel 62 Absatz 3 BZG verwendet werden. Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst dabei die technischen Einrichtungen wie auch die baulichen Teile. 2 Ersatzbeiträge können für die zivilschutznahe Umnutzung von aufgehobenen Schutzanlagen eingesetzt werden.Als zivilschutznahe Umnutzung gelten:
3 Ersatzbeiträge können für Ausbildungsaufgaben im Bereich der Grundausbildung für Mannschaft und Kader sowie für die Kaderausbildung im Zivilschutz verwendet werden. Dazu gehören die Finanzierung des Lehrpersonals, die Kursadministration, die Bereitstellung von Kursunterlagen und Kursmaterial, die Ausstattung der Kursräume sowie der Übungsanlagen. |