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Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen
1 Kommandoposten dienen kommunalen, regionalen und kantonalen Führungsorganen als geschützte Führungsstandorte. 2 Bereitstellungsanlagen dienen dem Zivilschutz als Logistikbasis für die geschützte Unterbringung des Personals und des Materials der Einsatzformationen, insbesondere der Angehörigen der technischen Hilfe. 3 Sanitätsdienstliche Schutzanlagen umfassen die geschützten Spitäler und die geschützten Sanitätsstellen. |