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Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts
1 Die Pauschalbeiträge zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts richten sich nach Art, Typ, Grösse und Bauweise der Schutzanlagen. Die Höhe der Pauschalbeiträge ist in Anhang 4 festgelegt. 2 Das BABS überwacht die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen im Rahmen der periodischen Anlagekontrolle nach Artikel 101. 3 Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. 4 Das BABS kann die Auszahlung des Pauschalbeitrags verweigern, wenn:
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